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Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für das Futtermittelgeschäft der Raiffeisen Mischfutter Aktiv GmbH (nachfolgend „Verkäuferin" genannt)

1. Für alle Verträge der Verkäuferin mit Unternehmern und Verbrauchern (gemeinsam nachfolgend „Kunde“) im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts sind – sofern keine abweichenden Sonderbedingungen gemäß Ziffer 12 schriftlich vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht angewendet werden.

2. Wenn mündlich oder fernmündlich abgeschlossene Kaufverträge schriftlich bestätigt werden, gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens als vereinbart, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
 
3. Die Verkäuferin ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Kunde innerhalb angemessener Frist abzurufen. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Verkäuferin – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Verkäuferin für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Diese Ereignisse berechtigen die Verkäuferin auch vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunden stehen in diesen Fällen keinerlei Schadenersatzansprüche gegen die Verkäuferin zu.

Sofern kein Fixtermin fest, schriftlich vereinbart wurde, gelten die genannten Liefertermine nur als ungefähre Angaben. Die Verkäuferin kann die Liefertermine in diesen Fällen um bis zu 6 Wochen überschreiten, ohne dass der Kunde seinerseits vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz fordern kann. Der Kunde ist bei Überschreitung einer ausdrücklich und schriftlich zugesagten Frist oder bei Überschreitung eines gewünschten  Leistungstermins um mehr als 6 Wochen berechtigt, der Verkäuferin eine angemessene Nachfrist – im Zweifel beträgt diese 2 Wochen - zu setzen. Verstreicht auch die Nachfrist erfolglos und hat die Verkäuferin die Leistungsverzögerung zu vertreten, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch entsprechende Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Kunden ist damit nicht verbunden.

Eine Leistungsverzögerung hat die Verkäuferin insbesondere nicht zu vertreten, wenn der Kunde etwaige erforderliche Unterlagen, wie Genehmigungen und Freigaben, oder sonstige Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Gleiches gilt wenn die Verkäuferin den Kaufgegenstand trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt unverschuldet nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erhält. In solchen Fällen ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Die Verkäuferin wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben und eine etwa seitens des Kunden bereits geleistete Gegenleistung unverzüglich erstatten.

Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Erhöhungen der gesetzlichen Umsatzsteuer, Hoch- und Niedrigwasserzuschläge sowie Eisliegegelder können von der Verkäuferin dem Kaufpreis zugeschlagen werden.

Der Versand an Unternehmer – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers, auch wenn die Ware/der Kaufgegenstand mit Fahrzeugen der Verkäuferin befördert wird. Ausnahme hiervon ist, dass die Beschädigung oder der Verlust durch die Verkäuferin zu vertreten ist. Bei frachtfreien Lieferungen trägt der Unternehmer ebenfalls die Gefahr. Die Verkäuferin wählt, falls nichts anderes vereinbart wurde, die Versendungsart.

4. Wird die Ware (Kaufgegenstand) verpackt, erfolgt dies in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers. Leihverpackungen sind vom Empfänger sofort zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
 
5. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens doch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.

Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Verkäuferin gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

Die Verkäuferin haftet gegenüber Unternehmern für Mängelansprüche 1 Jahr. Dies gilt nicht, sofern die Verkäuferin den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Verkaufs gegenüber Unternehmern sind öffentliche Äußerungen Dritter über Eigenschaften des Kaufgegenstandes, insbesondere durch Werbung oder bei der Kennzeichnung, nicht als Beschaffenheit vereinbart.

6. Schadenersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft. Die Verpflichtung der Verkäuferin zur Leistung von Schadenersatz bezieht sich in jedweden Fällen ausschließlich auf den unmittelbar entstandenen Schaden. Der Ersatz mittelbarer Schäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
 
7. Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Leistungen auf elektronischem Wege abzurechnen. Soweit nicht eine besondere schriftliche Zahlungsabrede zur Regulierung des Kaufpreises getroffen wird, sind sämtliche Zahlungen netto ohne Abzug an dem Tag zu leisten, der in der Rechnung als Fälligkeitstag angegeben oder aufgrund der in der Rechnung angegebenen Zahlungsziele als Fälligkeitstag zu bestimmen ist. Sofern zum Ausgleich der Rechnungen durch den Kunden das Basis- oder Firmenlastschriftverfahren genutzt wird, vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich, dass, soweit gesetzlich zulässig, die Vorabankündigung spätestens einen Kalendertag vor der jeweiligen Lastschrift erfolgt. Der Kunde ist verpflichtet, im Falle des Verzuges, auch bei Stundung, Verzugszinsen zu zahlen. Als Zinssatz gelten gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte und gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB als vereinbart. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Verkäuferin, sondern erst seine Einlösung als Zahlung. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Verkäuferin nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben. Abtretungen von Gegenansprüchen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Verkäuferin.
 
8. Sofern Unternehmen Lieferungen oder Leistungen an bzw. für die Verkäuferin erbringen und diese hierfür Abrechnungen erstellt, hat der Unternehmer die Abrechnung unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu prüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Verkäuferin binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich anzuzeigen. Erhält die Verkäuferin innerhalb dieser Frist keine Mitteilung durch den Unternehmer, ist der von der Verkäuferin ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.
 
9. Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert oder vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält. Die Verkäuferin kann in diesen Fällen auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderung verlangen.

Bei Annahmeverzug des Käufers kann die Verkäuferin die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne das es hierzu einer Ankündigung bedarf.

Ändern sich die Besitzverhältnisse oder die Rechtsform des Unternehmens des Käufers, so kann die Verkäuferin die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers.

10. Die Verkäuferin behält ihr Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Kunden. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Das Eigentum der Verkäuferin geht nicht unter, wenn die Forderung in ein Kontokorrent oder ein Saldoanerkenntnis aufgenommen wird. Bei allen Verfügungen über den Kaufgegenstand tritt der Kunde bereits jetzt seine Ansprüche gegen Dritte an die Verkäuferin ab.

Werden die Kaufgegenstände mit anderen Sachen verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt, so wird die Verkäuferin an der einheitlichen Sache Miteigentümerin nach Maßgabe der §§ 947, 948 BGB. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für die Verkäuferin als Eigentümerin der neuen Sache.

Während der Dauer des Eigentums der Verkäuferin darf der Kunde über die Gegenstände nur mit schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin oder im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf verfügen, jedoch in keinem Fall durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Eine Weiterveräußerung ohne sofortige Bezahlung ist nur unter Eigentumsvorbehalt gestattet, wobei das Eigentum der Verkäuferin bestehen bleibt.

Eingriffe Dritter, z.B. Diebstahl, Pfändung, Beschlagnahme und dergleichen hat der Kunde der Verkäuferin sofort mitzuteilen und auf ihr Verlangen auf seine Kosten gerichtlich zu verfolgen.

Soweit die im Eigentum der Verkäuferin stehenden Gegenstände in irgendeiner Weise, insbesondere durch Weiterveräußerung oder Einbau in den Besitz oder das Eigentum eines Dritten gelangen, tritt der Kunde schon hiermit alle daraus erwachsenden Ansprüche gegen Dritte einschließlich etwaiger Werklohnforderungen an die Verkäuferin ab. Der Kunde kann verlangen, dass die Verkäuferin nach ihrer Wahl einen Teil der Sicherheiten freigibt, soweit ihr Wert den Nennwert der unbeglichenen Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Der Verkäuferin ist die jederzeitige Besichtigung ihrer Gegenstände und Einsichtnahmen in alle geschäftlichen Unterlagen, die sich auf die abgetretenen Ansprüche beziehen, gestattet. Der Käufer hat die der Verkäuferin gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.

11. Soweit nicht anders vereinbart wird, ist Erfüllungsort für die Lieferung der Verkäuferin der Ort, an dem sich die jeweilige Außenstelle der Verkäuferin befindet. Erfüllungsort für die Zahlungen des Käufers ist Kassel oder der Sitz des finanzierenden Kreditinstitutes, soweit nicht Barzahlung bei den Außenstellen der Verkäuferin geleistet wird.
 
12. Für Geschäftsabwicklungen im kaufmännischen Verkehr oder bei Kunden, bei denen es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, gilt der Sitz der Verkäuferin als vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand.
 
13. Zu den vorstehenden Bedingungen gelten ergänzend die unter a) und b) genannten Sonderbedingungen in der jeweils gültigen Fassung in nachfolgender Reihenfolge, und zwar
a) für Verkäufe von Mischfutter im Inlandsverkehr die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gemäß Hamburger Futtermittelschlussschein Nr. 1a.
b) für alle Getreidegeschäfte die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel.

14. Wir erheben, speichern, verändern oder übermitteln personenbezogene Daten unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen.
 
15. Die Verkäuferin nimmt nicht an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
 

Stand: 06.2024

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  • Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für das Futtermittelgeschäft der Raiffeisen Mischfutter Aktiv GmbH
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    17.06.2024